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Bitcoins wie Fremd­währungen zu erläutern

Finanzen by Finanzen
February 13, 2022
in Bitcoin
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Bitcoins wie Fremd­währungen zu erläutern
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Von Martin Dippel-Nissen und Florian Schwefel. Zawodsky

*)

Die Rang virtueller Währungen und Token (Kryptogeld) steigt stetig an, zweitrangig wenn die rechtliche Einverständnis international uneinheitlich ist. Sie rufen zweitrangig die deutsche Finanzverwaltung aufwärts den Plan. Im warme Jahreszeit reagierte welche mit einem Entwurfsschreiben zu Einzelfragen. Darin nimmt dies Bundes­finanzministerium (BMF) erstmals umfassend Stellung. Ein finales Schreiben lässt jedoch noch aufwärts sich warten.

Ertragsteuerlich fällt Kryptogeld wie Fremdwährungen in die Kategorie „andere Wirtschaftsgüter“ – in Spezifizierung zu Grundstücken und Gegenständen des täglichen Ge­brauchs. Damit werden Bitcoins vom Fiskus so behandelt wie US-Dollar oder zweitrangig Oldtimer. Privatpersonen können Gewinne aus Kryptodeals (nachher einem Jahr) steuerfrei vereinnahmen, doch eine Verlustverrechnung gestaltet sich schwierig.

Welcher Skizze des BMF wurde schon sehnsüchtig erwartet. Im Folgenden soll die ertragsteuerliche Heilverfahren folgenden Prinzipien nachsteigen:

Kryptogeld ist wie eine Fremdwährung zu erläutern.

Die Nutzung führt zu steuer­pflichtigen Einkünften.

Zahlungsvorgänge stellen kombinieren Realisationsakt dar.

In diesem Zusammenhang geht dies Ministerium pro­fiskalisch vor. Im Einzelfall dürfte im Zuge dessen die Notwendigkeit entstehen, Einkünfte nachträglich offenzulegen. Gleichwohl sind Klasse und Umfang welcher Einkünfte wohnhaft bei Investitionen in Kryptowährungen zweitrangig künftig lukulent vorhersehbar und damit zweitrangig steuerlich gestaltbar. Die Ertragsteuerbelastung hängt im Wesentlichen davon ab, ob dies Investment im Privatvermögen oder via ein (rechtlich selbständiges) Investitionsvehikel erfolgt. Wie wohnhaft bei einer Fremdwährung ist welcher Erwerb von Kryptogeld im Privatvermögen nicht steuerpflichtig, stellt jedoch prinzipiell kombinieren Anschaffungsvorgang dar.

Wird die virtuelle Währung im Privatvermögen oder via eine ver­mögensverwaltende Personengesellschaft gehalten, sind Einkünfte daraus regelmäßig nachher § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Die Einkünfte unterliegen welcher Einkommensteuer und ggf. zweitrangig dem Solidaritätszuschlag, nicht wohl welcher Gewerbesteuer.

Private Geschäfte

Gewinne oder Verluste aus welcher Veräußerung von Kryptowährung im Privatvermögen werden wie private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig, wenn welcher Zeitraum zwischen Besorgung und Veräußerung maximal ein Jahr beträgt. Die Spekulationsfrist verlängert sich jedoch aufwärts zehn Jahre, wenn die Kryptowährung selbst wie Einkunftsquelle genutzt wird. Dies ist wie anzunehmen, wenn Bitcoins gegen Entgelt überlassen werden. Im Ergebnis werden Bitcoins damit anderen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens gleichgestellt, etwa Dollars, Kunstwerken, Oldtimern und Jachten.

Wie Veräußerung durch Tausch gilt zweitrangig welcher Kaution wie Zahlungsmittel, etwa zum Erwerb eines Pkw. Privatanleger sollen demnach die Veräußerungsfristen genau im Pupille behalten, um eine Gewinnbesteuerung zu vermeiden bzw. Verluste steuerlich zu nutzen, wodurch Letzteres nur eingeschränkt möglich ist. Im Übrigen bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn die Summe welcher aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinne weniger wie 600 Euro im Kalenderjahr beträgt.

Besondere Gabe ist wohnhaft bei welcher Organisation via prinzipiell vermögensverwaltende Personengesellschaften geboten, denn einzelne Tätigkeiten wie dies Mining werden von welcher Finanzverwaltung wie gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Zudem gilt: Werden Einheiten einer Kryptowährung „professionell“ ge­handelt (wiederholter An- und Verkauf inklusive Tausch in Einheiten anderer Kryptowährungen, wodurch dies BMF die Kriterien zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel anwenden möchte), kann zweitrangig dies eine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Dies birgt die Gefahr, dass die gesamten Einkünfte welcher Seilschaft gewinnorientiert „infiziert“ werden. Ehrerbietung: In dem Kasus unterliegen die Einkünfte welcher Gewerbesteuer und ein Veräußerungsgewinn ist zweitrangig nachher Handlungsschema welcher Spekulationsfrist steuerpflichtig.

Im Privatvermögen gilt:

Veräußerungsgewinne können von außen kommend welcher Spekulationsfrist steuerfrei realisiert werden.

Verluste können wohnhaft bei Veräußerungen nur intrinsisch welcher Spekulationsfrist genutzt werden.

Werden Kryptowährungen unterschiedlich eingesetzt, z. B. zur Erzielung laufender Einkünfte oder wie Spekulationsobjekt, sollte in welcher Regel die Nutzung unterschiedlicher Wallets oder Investitionsvehikel erwogen werden, um die steuerlichen Einkunftsarten zu trennen.

Die finale Steckdose des BMF-Schreibens wird Finale des Jahres erwartet. Während dies lokale Fiskus prinzipiell an dessen Eine Behauptung aufstellen gebunden ist, gilt dies nicht zu Händen die Finanzgerichte. Von dort können Steuerpflichtige wohnhaft bei nachteiligen Steuerbescheiden Gerichtsverfahren in Erwägung ziehen. Gleichwohl muss jeder Steuerpflichtige seinen Offenlegungs- und Berichtigungspflichten nachkommen und welche ggf. zu Händen die Vergangenheit inspizieren.

*) Dr. Martin Dippel-Nissen ist Rechtsanwalt und Steuerberater von EY Law in Hamburg, Dr. Florian Schwefel. Zawodsky Steuerberater in Hauptstadt von Deutschland.

Tags: BesteuerungBitcoinBundesfinanzministeriumFiskusKrypto-AssetsKryptowährungSteuern
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